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Rechtliches: Was Sie beim einem Kaufvertrag im Internet beachten müssen

Durch den Lockdown und die fortschreitende Digitalisierung verändert sich auch die Art wie wir Geschäfte machen und Verträge unterschreiben. Vor ein paar Jahren war es noch unvorstellbar, dass wir beispielsweise online ein Auto verkaufen und Vertragsabsprachen und Vertragsunterzeichnungen online erfolgen. Doch mittlerweile sind Marktplätze die mit Sätzen wie wir kaufen dein Auto werben eine ernst zu nehmende Alternative zu dem selbst organisierten Privatverkauf oder dem Kauf bei einem ortsansässigen Händler.

Wir fassen Ihnen in diesem Bericht alles wissenswerte und die rechtlichen Grundlagen, die bei einem Internet Vertrag zum Tragen kommen zusammen und bieten Ihnen somit eine Vorbereitung vor dem anstehenden Vertragsabschluss.

Kurz und knapp erklärt

Ein gewöhnlicher Vertrag bedarf eigentlich keine großen Formalien. Beide Parteien geben eine Willenserklärung ab. Angebot und Annahme des Angebots stehen hierbei gegenüber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand des „Kaufs“ ein Brötchen oder ein Automobil ist. Ebenso verhält es sich im Grunde auch bei E-Commerce, also eine Kauf im Internet. Doch hinsichtlich der Präsentation der Ware gibt es beim E-Commerce im Vergleich zum Kauf in einem Ladengeschäft einige Unterschiede.

Im Ladengeschäft kann man durch die Gänge schlendern und sich die angebotenen Ware in aller Ruhe begutachten. Preisauszeichnungen sind als Angebot des Verkäufers zu verstehen und nimmt man die Ware an sich und geht damit zur Kasse, dann hat die zweite Vertragspartei, der Käufer das Angebot angenommen und nach dem Bezahlvorgang an der Kasse ist der Kaufvertrag rechtskräftig.

Auch im Internet wird die Ware, ähnlich wie in einem Schaufenster ausgestellt, um sie zu begutachten. Die alleinige Präsentation stellt aber noch kein Angebot seitens des Verkäufers dar. Das bedeutet, der Anbieter fordert den Kunden auf ein Kaufangebot abzugeben und kann dieses durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Erst dann haben beide Parteien einen Vertrag geschlossen. Durch das alleinige zufügen in den Warenkorb ist noch kein Vertrag zu Stande gekommen. Dies hat den Hintergrund, dass der Käufer so im Falle dessen, dass der Verkäufer nicht ausreichend Ware zur Verfügung hat, keine Ersatzansprüche an den Internetverkäufer stellen kann.

Umtauschrecht beim Online-Kauf

Da es sich beim Kauf im Internet um ein so genanntes Fernabsatzgeschäft handelt steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Nachzulesen ist dies unter §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware haben Sie demnach die Möglichkeit die gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückzusenden und somit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Folgende Kriterien müssen dabei eingehalten werden:

  • es muss der Ware eine Widerrufserklärung beigelegt werden (Vorlagen findet man im Internet)
  • die Widerrufsfrist beginnt ab dem Erhalt der Ware und beträgt 14 Tage
  • 14 Tage nach der Widerrufserklärung muss der Rückversand erfolgt sein
  • die Kosten für den Rückversand trägt der Käufer

Unterschied Privatkauf und Händlerkauf

Kauft man etwas im Internet von einer Privatperson, dann zählen die Gewährleistungsrechte nicht. Dies kann besonders bei teuren Anschaffungen ärgerlich sein. Allerdings kommt der Verkäufer um eine korrekte Artikelbeschreibung nicht herum, das zählt auch bei einem Privatkauf. Ist diese fehlerhaft oder werden Mängel nicht erwähnt, dann kann man auch beim Privatkauf vom Vertrag zurücktreten. Anschaffungen wie einen Gebrauchtwagen sollte man lieber bei einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler tätigen. Diese können zwar die Gewährleitung auf ein Jahr verkürzen, sie aber nicht komplett ausschließen.