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EUGH-Urteil zur Zeiterfassung

Ein wichtiges Urteil zur europaweiten Stärkung der Arbeitnehmerrechte in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fällte der Europäische Gerichtshof im Frühling 2019. Denn nunmehr ist es europaweit verboten, lediglich die Überstunden zu erfassen, wie es in vielen Unternehmen gängige Praxis war. Vielmehr müssen Arbeitgeber nunmehr die komplette Arbeitszeit erfassen.

Warum die Zeiterfassung wichtig ist

Geregelt ist die Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter. Und für beide Seiten sind die Regelungen zur Arbeitszeit von enormer Bedeutung. Denn dem Arbeitgeber ist es möglich, seine Mitarbeiter zu kontrollieren, während diese nachweisen können, wie lange sie gearbeitet haben.

Weil jedoch die Grenze zwischen Arbeitszeit und Privatleben immer mehr verwischt, hat der Gesetzgeber in Deutschland bereits 1994 das Arbeitszeitgesetz verabschiedet. Geregelt sind darin die zulässigen Höchstarbeitszeiten, aber auch Ruhepausen und ähnliches. Keine Gültigkeit hat das Gesetz lediglich für einige ausgewählte Berufsgruppen wie Chefärzte oder die Besatzung von Schiffen. Damit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird, muss also folglich die Arbeitszeit korrekt erfasst werden. Insofern handelt es sich bei der Mitarbeiter Zeiterfassung also um ein Kontrollinstrument zur Überwachung der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeit.

Hintergründe zum Urteil

Nicht geregelt ist im deutschen Arbeitszeitgesetz jedoch nicht, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss. Dies ist jedoch vor allem im Hinblick auf den Datenschutz nicht unproblematisch. Denn theoretisch könnten Arbeitgeber nämlich Tools verwenden, mit welchen sich weitere Daten erfassen lassen. Sie könnten damit also ein umfangreiches Bewegungsprofil ihrer Arbeitnehmer erstellen.

Mehr Klarheit schuf nun der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Denn das EUGH Urteil betrifft sämtliche Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union. Der Gerichtshof zwingt also alle Unternehmen, entsprechende Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Der Grund: In vielen Unternehmen erfolgt keine Dokumentation darüber, wann die Mitarbeiter in die Firma kommen und wann sie diese wieder verlassen. Die Folge besteht nach dem Dafürhalten der Richter darin, dass die zulässige Höchstarbeitszeit in vielen Fällen überschritten wird.

Bestimmte Berufsgruppen sind davon besonders stark betroffen. Dazu gehören unter anderem Mitarbeiter, die das Haus oft schon frühmorgens verlassen und erst am späten Abend zurückkehren. Den entsprechenden Regeln zum Arbeitsschutz zu Folge dürfte er wöchentlich aber nur maximal 48 Stunden arbeiten, wobei er zwischen zwei Arbeitstagen mindestens eine Pause von elf Stunden machen sollte.

Ein Urteil für die Arbeitnehmer

Und genau an diesem Punkt setzen die europäischen Richter an. Sie sind der Meinung, dass die Einhaltung der geltenden Regeln nur möglich ist, wenn die Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, genau Protokoll über die Arbeitszeiten zu führen. Andernfalls sei es nahezu unmöglich, dass die Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können. Nun sind die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten gefordert, entsprechende Regeln zu formulieren. Denn betreffen dürfte das Urteil wohl auch Mitarbeiter, die im Außendienst tätig sind oder im Home Office arbeiten.

Eine passende Lösung für die Zeiterfassung

Für Unternehmen, die auf der Suche nach einem System zur Arbeitszeiterfassung sind, bietet eurodata.de mit edtime eine passende Lösung an. Die Anwendung ermöglicht es, geleistete Arbeitszeit stets aktuell abzurufen. Darüber hinaus enthält es noch einige nützliche Extras: So überwacht die Anwendung automatisch, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und gibt ein Warnsignal ab, sofern die Höchstarbeitszeit überschritten wurde.