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Was man über den Handel mit Gebrauchtsoftware wissen sollte

Mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtsoftware können Unternehmen und Behörden viel Geld sparen oder sogar zusätzliche Erlöse erzielen. Doch auf Käuferseite herrscht oft große Unsicherheit. Viele Verantwortliche fürchten sich etwa vor Strafzahlungen oder anderen rechtlichen Konsequenzen. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Im Folgenden haben wir wichtige Fakten zum An- und Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen zusammengetragen.

  1. Der Handel mit gebrauchter Software verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Im Europäischen Wirtschaftsraum regelt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberechtsgesetzes den Handel mit Gebrauchtsoftware. Dieser besagt, dass ein Hersteller nach dem erstmaligen Verkauf einer Softwarelizenz auch kein weiteres Verbreitungsrecht an ihr hält. Einmal verkauft, kann und soll er also keinen weiteren Einfluss mehr auf Besitzverhältnisse der Lizenz nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Lizenz erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde – entweder vom Hersteller selbst oder von einem seiner Vertriebspartner. Zudem muss der Erstkäufer ein unbefristetes Nutzungsrecht an der Lizenz halten – bei Mietmodellen kommt dementsprechend kein Weiterverkauf infrage. Sind diese beiden Voraussetzungen jedoch erfüllt, steht der An- und Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen in Einklang mit dem Urheberrecht.

  1. Seriöse Anbieter handeln ausschließlich mit legalen Lizenzen

Wie überall gibt es natürlich auch auf dem Gebrauchtsoftware-Markt schwarze Schafe. Doch große, etablierte Gebrauchtsoftware-Händler wie zum Beispiel LizenzDirekt bieten ihren Kunden ausschließlich legale Lizenzen an. Diese beziehen sie aus unterschiedlichsten Quellen: So werden etwa immer wieder Bestände aus Unternehmensumstrukturierungen frei – etwa, wenn Betriebe Arbeitsplätze abbauen oder Insolvenz anmelden müssen. Viele Unternehmen steigen zudem auf Cloud-Mietmodelle um und verkaufen die nicht mehr benötigten und somit gebrauchten On-Premise-Lizenzen. Daher sollten Verantwortliche den Händler im Vorfeld genau prüfen. Ein guter Anhaltspunkt ist etwa, wie lange er schon auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt aktiv ist, welchen Ruf er genießt und ob er eng mit Wirtschaftsprüfern und Fachanwälten zusammenarbeitet.

  1. Die Lieferkette von Softwarelizenzen muss nicht offengelegt werden

Vollständige Transparenz mag zwar verlockend erscheinen, aber die gesamte Lieferkette einer Lizenz auf dem eigenen Schreibtisch zu haben, um sie zu prüfen, ist in der Praxis äußerst aufwendig und ohne das entsprechende Know-how kaum machbar. Denn meist besteht die Lizenzkette aus einer Vielzahl an Verträgen und Nutzungsberechtigungen, deren Aussagekraft nur ein Experte beurteilen kann. Hinzu kommt: Fordert ein Unternehmen alle Dokumente der Kette ein, ist es auch dazu verpflichtet, den Verkäufer auf etwaige Fehler aufmerksam zu machen. Andernfalls verwirkt es unter Umständen seine Gewährleistungsansprüche. Daher ist es oftmals sinnvoller, diese Aufgabe einem versierten Händler zu überlassen. Dieser garantiert den Kunden schriftlich – im Idealfall inklusive vorgangsbezogener Testate von Wirtschaftsprüfern – dass die Ware einwandfrei ist. Zudem bietet er ihm meist eine Haftungsfreistellung und/oder eine Versicherung für Vermögensschäden.

  1. Auch via Download erworbene Lizenzen können weiterverkauft werden

Nach deutschem Recht ist ein „nichtkörperlicher“ Download eigentlich nicht eigentumsfähig. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass auch digital erworbene Computerprogramme vollständig in den Besitz des Käufers übergehen. Da EU-Recht über deutschem Recht steht, können also auch via Download erworbene Lizenzen bedenkenlos weiterverkauft werden. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Softwarelizenz erstmals mit Zustimmung des Herstellers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Umlauf gebracht und dem Erstkäufer ein unbefristetes Nutzungsrecht einräumt wurde.

  1. Gebrauchte Lizenzen sind auch für Großkonzerne und Behörden interessant

Nicht nur kleine und mittelgroße Unternehmen, sondern auch Großkonzerne können von Gebrauchtsoftware profitieren. Neben dem Kostenvorteil von rund 20 bis 50 Prozent beim Ankauf können große Unternehmen ihre IT-Budgets auch durch den Verkauf von ungenutzten Lizenzen entlasten. Zudem macht es nicht immer Sinn, die aktuellste Software-Version einzusetzen. Denn oftmals brauchen Anwender im Unternehmen die neuesten Funktionen und Features überhaupt nicht. Hinzu kommt, dass ältere Software-Versionen zuverlässiger laufen und keine Kompatibilitätsprobleme in vorhandenen IT-Infrastrukturen verursachen – insbesondere für Behörden, die oftmals ältere Fachanwendungen im Einsatz haben, ist dies ein enormer Vorteil. Zudem sind öffentliche Stellen dazu verpflichtet, sich bedarfsgerecht mit Software einzudecken und müssen bei Ausschreibungen auch Gebrauchtsoftware berücksichtigen.