Bekannt aus

Social-Plugins: auf Facebook und Co. unzulässig

Social Media ist heutzutage ein Teil des Alltags geworden. Egal wo man sich im Internet bewegt, überall darf der Nutzer „liken“ und „empfehlen“ oder „plussen“. Und nun das: Die direkte Einbindung von so genannten Social-Plugins ist grundsätzlich unzulässig. Das geht aus einem Beschluss des Düsseldorfers Kreises hervor, einem Zusammenschluss der obersten Landesbehörden für den Datenschutz.

Jetzt könnte es für Betreiber von Webseiten teuer werden. Zumindest für die in betroffenen Bundesländer, die ebenfalls dieser Auffassung sind. Bundesweit wird dieser Weg noch nicht eingeschlagen. Was ist passiert? Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter ist ohne hinreichende Information der Internetnutzer unzulässig. Nur, wenn die Nutzer über die Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins aufgeklärt werden und nur, wenn sie dann dieser zugestimmt haben, darf die Seite die Social-Plugins nutzen.

Düsseldorfer Kreis: Social-Plugins unzulässig

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzern. So lautet der gemeinsame Konsens des Düsseldorfer Kreises. Jedes Unternehmen und jeder Betreiber einer Internetseite müssen sich "eigentlich" zuvor eine Erklärung besorgen, die eine solche "Verarbeitung von Daten" der Nutzer sowie des sozialen Netzwerkes rechtfertigt. Geht es nach den Datenschützern, sind die Erklärungen nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben sind.

Facebook und Co. studieren das Surfverhalten

Facebook und Co. studieren schon seit Jahren das Surfverhalten des jeweiligen Nutzers. Zuletzt stellten Datenschützer fest, dass Facebook, Googleplus und Twitter auch dann funktionieren und mitschneiden, wenn der Nutzer nicht einmal bei den Netzwerken angemeldet ist. Gerade Facebook ist für solche Praktiken bekannt. Betreiber von Internetseiten sollten sich spätestens jetzt darüber informieren, ob ihr Bundesland bereits Abmahnungen versendet hat. Schleswig-Holstein beispielsweise hat damit begonnen Unternehmen abzumahnen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Landesbehörden wie Schleswig-Holstein auch hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechtsauffassung folgen werden.